

Modifikationen des zivilen Schadenersatzrechts im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
pp. 113-139
in: Friedrich Harrer, Heinrich Honsell, Peter Mader (eds), Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Berlin, Springer, 2011Abstrakt
Da im Arbeitsvertragsrecht für verschiedene Bereiche eigenständige Regelungen fehlen oder doch nur bruchstückhaft anzutreffen sind, ist man bei der Lösungsfindung auf allgemeine zivilrechtliche Normen angewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat allerdings im ABGB (§§ 1151 ff ABGB) bloß eine kursorische Regelung gefunden1, weshalb zur Problemlösung auf Normen sachnaher Vertragstypen sowie die Bestimmungen des allgemeinen Schuld-, Schadenersatz- und Bereicherungsrechts zurückgegriffen werden muss. Erkennt man nun, dass das Dienstvertragsrecht der §§ 1151 ff ABGB ein wertvolles Bindeglied zu den Grundregeln des Privatrechts und seinen mannigfachen Erscheinungsformen bildet, kann der Schluss nur lauten: Anreicherung dieses Hauptstückes mit zeitadäquaten materiellen Regelungen, die die vorhandenen sozialen Schutzstandards2 noch ergänzen und ausbauen, ohne hierbei die Einbettung in das allgemeine und spezielle Schuldvertragsrecht aus dem Auge zu verlieren.