

Schutz dem Ausgebeuteten oder Strafe dem Ausbeuter?
Für eine Korrektur des § 138 Abs 1 BGB de lege lata und des § 138 Abs 2 BGB de lege ferenda
pp. 83-100
in: Friedrich Harrer, Heinrich Honsell, Peter Mader (eds), Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Berlin, Springer, 2011Abstract
Als Christ und Philosoph, Historiker und Zivilrechtslehrer hat Theo Mayer-Maly die "guten Sitten" fortwährend im Auge gehabt2. Wir hoffen, in seinem Sinne zu argumentieren, wenn wir die subjektive Komponente sowohl bei wucherähnlichen Geschäften (§ 138 Abs 1) als auch bei eigentlichen Wuchergeschäften (§ 138 Abs 2) in Frage stellen3. Wir wollen für Schutz und Hilfe für den Benachteiligten plädieren, wenn (1.) zwischen seiner Vertragsleistung und der des Profiteurs ein auffälliges Missverhältnis besteht und wenn (2.) sich außerdem der Benachteiligte auf diesen Vertrag nur aus einer Situation der Unterlegenheit4 heraus eingelassen hat, ohne dass er (3.) die "Ausbeutung" oder eine verwerfliche Gesinnung des Profiteurs behaupten und beweisen muss. Einer weiteren Erörterung bedürften5 die Arten der Leistungen (Waren, Dienstleistungen oder Kredite), das Ausmaß der Übervorteilung und die Art der Unterlegenheit6. Später müsste unsere historisch orientierte Argumentation7 durch eine genauere8 rechtsvergleichende9 ergänzt werden10.