

Die Rechtsstellung des debitor cessus bei der Sicherungsabtretung
pp. 19-33
in: Friedrich Harrer, Heinrich Honsell, Peter Mader (eds), Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Berlin, Springer, 2011Abstract
Nach § 1392 ABGB kann eine Abtretung (Zession) mit oder ohne Entgelt geschlossen werden. Demzufolge spricht schon Zeiller 1 von einer Schenkung, von einem Kauf oder von einem Tausch; von einer Sicherungsabtretung ist freilich bei ihm noch nichts zu lesen. Denn erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Treuhand von der Kautelarjurisprudenz2 wiederentdeckt, und zwar zur Ermöglichung von Sicherungsabtretung und -übereignung3. Die Anerkennung der Sicherungsabtretung durch den Gesetzgeber der Konkurs- und der Ausgleichsordnung (jeweils § 10 Abs 3)4 hat zusammen mit dem Gutachten des OGH5 über den Eskompte offener Buchforderungen den Durchbruch bedeutet. Damit steht ein Rechtsinstitut zur Kreditsicherung zur Verfügung, das in seiner praktischen Bedeutung — wie Frotz 6 treffend formulierte — die gesetzlich geregelte Verpfändung von Forderungen an den Rand der Bedeutungslosigkeit gedrängt hat, soweit es um unverbriefte Forderungen geht. Insbesondere das Kreditbedürfnis der kleineren und mittleren Unternehmer kann vielfach nur durch Sicherungsabtretungen befriedigt werden7.